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Prosumeraufschlag ab 2029: Was kleine PV-Anlagen zahlen könnten

Der Entwurf zum Prosumeraufschlag ab 2029: Wer betroffen sein könnte und wie du mögliche Mehrkosten prüfst.

Nicht nur die anstehende EEG-Novelle beschäftigt Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen. Auch die Netzentgeltreform der Bundesnetzagentur hat mit dem geplanten Prosumeraufschlag ein Thema aufgebracht, das viele private PV-Besitzer verunsichert 1. Wer heute eine kleine Dachanlage betreibt oder eine plant, will drei Dinge wissen: Trifft mich der Aufschlag überhaupt, ab wann, und was kostet er mich konkret?

Dieser Text beantwortet das in einer Prüfliste aus drei Schritten und trennt dabei, was beschlossen ist von dem, was noch offen ist. Die wichtigste Einschränkung vorweg: Es handelt sich um einen Entwurf, nicht um eine beschlossene Festlegung. Stellungnahmen sind bis zum 18. September 2026 möglich, der Beschluss ist für Ende 2026 vorgesehen und die neue Systematik soll ab dem 1. Januar 2029 gelten 6. Wer heute keine Anlage baut, handelt nicht zu spät, und wer schon eine hat, muss nicht sofort reagieren. Aber die Rahmenbedingungen stehen früh genug fest, um die eigene Planung anzupassen.

Kurzantwort

Der Prosumeraufschlag ist Teil der Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom, kurz AgNes, die die Bundesnetzagentur als Nachfolgeregelung für die auslaufende Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) festlegt 2. Betroffen ist, wer am Niederspannungsnetz hängt, weniger als 100.000 Kilowattstunden im Jahr bezieht und hinter dem eigenen Netzanschluss Strom erzeugt, also der klassische Haushalt mit Dachanlage 6.

Konkret sieht der Entwurf vor, dass diese Haushalte künftig 70 bis 90 Prozent auf den Grundpreis des Netzentgelts als Aufschlag zahlen 5. In Euro liegt der Aufschlag in einem typischen Netzgebiet bei rund 60 bis 80 Euro pro Jahr, in einzelnen Netzgebieten rechnen Fachleute mit bis zu rund 154 Euro 6. Die Bundesnetzagentur selbst ging im Mai noch von einer Mehrbelastung von höchstens 100 Euro pro Jahr aus 4. Eine feste Zahl für alle gibt es nicht, weil die Höhe vom Grundpreisniveau des jeweiligen Verteilnetzbetreibers abhängt, und das schwankt bundesweit zwischen 12 und 200 Euro pro Jahr 6.

Für den einzelnen Haushalt lautet die praktische Antwort also: wahrscheinlich ja, ab 2029, und in den meisten Fällen bei rund 60 bis 80 Euro pro Jahr, in teuren Netzgebieten im niedrigen dreistelligen Eurobereich. Ob das auf Sie zutrifft und wie viel es bei Ihnen ist, klären die folgenden drei Schritte.

In drei Schritten prüfen, ob Sie betroffen sind

Schritt 1: Sind Sie Prosumer im Sinne des Entwurfs?

Der Entwurf definiert Prosumer über den Anschluss, nicht über die Anlagengröße. Als Prosumer gilt jede Entnahmestelle in der Niederspannung, deren Netzbezug durch eine Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss gemindert wird 6. Drei Prüffragen genügen:

Erstens, liegt Ihr Anschluss im Niederspannungsnetz? Das ist bei Wohngebäuden praktisch immer der Fall. Zweitens, beziehen Sie weniger als 100.000 Kilowattstunden im Jahr? Für einen Haushalt ist das nahezu immer erfüllt. Drittens, erzeugt hinter Ihrem Netzanschluss eine Anlage Strom, den Sie selbst verbrauchen? Eine Dach-PV-Anlage erfüllt das.

Zwei wichtige Ausnahmen gibt es. Steckersolargeräte, also Balkonkraftwerke, sind nach dem Entwurf ausdrücklich ausgenommen, ebenso Anschlüsse, die über eine Pauschale nach Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet werden 6. Wer nur ein Balkonkraftwerk betreibt, ist also nicht betroffen. Ein Batteriespeicher ändert an der Einstufung dagegen nichts, auch dann nicht, wenn er netzdienlich gefahren wird 6.

Schritt 2: Ihren Netzentgelt-Grundpreis finden und den Aufschlag rechnen

Hier liegt die häufigste Verwechslung. Der Aufschlag bezieht sich nicht auf den Grundpreis Ihres Stromliefervertrags, sondern auf den Grundpreis des Netzentgelts, den der Verteilnetzbetreiber für sein Netzgebiet bildet 6. Das ist eine kleinere Größe. Wer beim Stromversorger nachfragt, fragt an der falschen Stelle, denn festgelegt wird der Aufschlag vom Netzbetreiber im Rahmen der Vorgaben der Bundesnetzagentur 6.

Den Netzentgelt-Grundpreis finden Sie auf Ihrer Stromrechnung als eigenen Posten im Bereich Netzentgelte, getrennt vom Arbeitspreis. Liegt er bei Ihnen beispielsweise bei 90 Euro netto pro Jahr, ergibt sich aus dem Aufschlag von 70 bis 90 Prozent ein Betrag von 63 bis 81 Euro netto zusätzlich pro Jahr. Das ist eine Rechenhilfe, keine Prognose, denn Ihr konkreter Wert hängt am Grundpreis Ihres Netzbetreibers 6.

Für die Einordnung hilft die Spanne. Das Grundpreisniveau der Verteilnetzbetreiber schwankt bundesweit zwischen 12 und 200 Euro pro Jahr 6. Im typischen Netzgebiet landet der Aufschlag damit bei rund 60 bis 80 Euro pro Jahr 6.

Schritt 3: Entscheiden, ob und wie Sie reagieren

Aus den ersten beiden Schritten folgt die eigentliche Entscheidung, und die fällt je nach Ausgangslage unterschiedlich aus.

Haben Sie bereits eine Dachanlage, gibt es für den Prosumeraufschlag keinen Bestandsschutz und keine Übergangsfrist. Der Aufschlag greift ab dem 1. Januar 2029 auch für die Anlage, die 2012 aufs Dach gekommen ist 6. Ein vorzeitiger Rückbau oder ein Wechsel des Anlagenbetriebs ändern daran nichts. Für Sie heißt das: den Betrag als feste Mehrbelastung ab 2029 einplanen und die Entwicklung der Festlegung beobachten.

Planen Sie eine neue Anlage, ist der Aufschlag ein Kalkulationsposten, aber kein Grund zur Eile. Da er unabhängig vom Installationszeitpunkt für jede Bestandsanlage gilt, lässt er sich nicht durch schnellen Kauf umgehen 6. Entscheidender als der Aufschlag ist bei einer Kaufentscheidung weiterhin die Wirtschaftlichkeit der Anlage selbst.

Betreiben Sie eine gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) oder Mieterstrom, gelten andere Regeln. Beim Mieterstrom wird in der Regel nur der Summenzähler als aktive Marktlokation abgerechnet, es fällt also einmal pro Gebäude ein Aufschlag an. Bei der GGV dagegen teilen Bewohner den Solarstrom vom Dach, beziehen ihren Reststrom aber eigenständig. Nach dem Entwurf könnte hier für jede beteiligte Verbrauchs-Marktlokation ein Aufschlag anfallen, bei zehn Parteien also das Zehnfache 5, 6. Das ist der Punkt, an dem der Aufschlag für Mehrfamilienhäuser wirtschaftlich relevant wird, und zugleich der größte offene Streitpunkt der Konsultation.

Prosumeraufschlag 2029 – Illustration 2

Warum der Aufschlag überhaupt kommt

Der Prosumeraufschlag ist kein isolierter Eingriff, sondern Teil eines Umbaus, der zwei Anlässe hat. Der formale Anlass ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021, das den Entscheidungsspielraum der Bundesnetzagentur als zu gering bewertete 2. Die StromNEV und die Anreizregulierungsverordnung (ARegV) treten zum 31. Dezember 2028 außer Kraft, eine Nachfolgeregelung ist also zwingend 2, 6.

Der inhaltliche Anlass wiegt schwerer. In der heutigen Netzentgeltsystematik tragen allein die entnehmenden Netznutzer die Kosten des Netzes 2. Ein Haushalt mit PV-Anlage bezieht weniger Strom aus dem Netz, zahlt deshalb weniger Netzentgelt, nutzt die Infrastruktur aber weiterhin jederzeit als Reserve. Bundesnetzagenturpräsident Klaus Müller begründet den Aufschlag mit genau diesem Sachverhalt: Wer seinen Strom selbst erzeugt, verlasse sich auf das Netz, wenn die Sonne nicht scheint und der Speicher leer ist. Die Behörde wolle Stromerzeuger deshalb „ein wenig stärker“ an den Kosten beteiligen, das sei ein „Gebot der Fairness“ 4.

Hinter dem Streit steht eine Größenordnung, die den Rahmen erklärt. Die Netzkosten in Deutschland beliefen sich 2026 laut Bundesnetzagentur auf rund 37 Milliarden Euro, sollen bis 2035 auf 67 Milliarden und bis 2045 auf 79 Milliarden Euro steigen. Die Übertragungsnetzbetreiber schätzen ihren Investitionsbedarf bis 2045 auf 365 bis 392 Milliarden Euro, die großen Verteilnetzbetreiber den ihren auf rund 207 Milliarden 4. Die Reform soll diese Kosten auf mehr Schultern verteilen, also auch auf Erzeuger, Speicherbetreiber und Prosumer, statt allein auf Stromverbraucher 4, 2.

Was der Aufschlag konkret kostet

Die Zahlen zum Prosumeraufschlag sind der eigentliche Streitpunkt, weil Behörde und Branche unterschiedlich rechnen. Die Bundesnetzagentur ging beim Zwischenstand im Mai von einer Mehrbelastung unter 100 Euro pro Jahr aus 4. Im Festlegungsentwurf selbst taucht diese Zahl nicht mehr auf 6. Felix Dembski, Vice President Legal und Regulatory beim Speicheranbieter Sonnen, hat den Aufschlag auf Basis von Strukturdaten und Preisblättern des Bayernwerks überschlägig berechnet und kommt auf bis zu 155 Euro pro Jahr inklusive Mehrwertsteuer 4. Der Bundesverband Solarwirtschaft nennt eine ähnliche Größenordnung von bis zu 150 Euro jährlich 4. Der Anbieter metergrid wiederum rechnet für ein typisches Netzgebiet mit 60 bis 80 Euro und für einzelne Netzgebiete mit bis zu rund 154 Euro 6.

Die Spanne entsteht aus dem Grundpreisniveau des jeweiligen Netzbetreibers, das zwischen 12 und 200 Euro pro Jahr schwankt 6. Der Aufschlag von 70 bis 90 Prozent ist dabei auf den Grundpreis des Netzentgelts bezogen, nicht auf den des Stromtarifs 5, 6. Wer die beiden verwechselt, überschätzt den Betrag deutlich, weil der Stromtarif-Grundpreis auch Marge und Vertrieb des Lieferanten enthält, die nicht in die Bezugsgröße eingehen.

Für eine transparente Einordnung ein Rechenbeispiel: Geht man von einem Netzentgelt-Grundpreis von 90 Euro netto pro Jahr aus, ergibt der Aufschlag von 70 bis 90 Prozent einen Bereich von 63 bis 81 Euro netto pro Jahr. Das ist eine eigene Beispielrechnung, keine Zahl der Bundesnetzagentur. Sie zeigt aber die Größenordnung, um die es für die meisten Einfamilienhaushalte geht.

Die umstrittenen Punkte

Der Hauptkritikpunkt ist der pauschale Charakter des Aufschlags. Er richtet sich nach dem Anschluss, nicht nach der Anlage. Ein Haushalt mit 3 Kilowattpeak zahlt denselben Betrag wie einer mit 100 Kilowattpeak 6. „Diesen Aufschlag zahlt dann eine 3-Kilowatt-Peak-Photovoltaikanlage genauso wie eine 300-Kilowatt-Peak-Anlage“, kritisiert Dembski, das spiegele die tatsächlichen Kosten nicht wider 4. Selbst der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, der sonst eher die klassische Energiewirtschaft vertritt, teilt die Einschätzung: Ein pauschaler Zuschlag für Prosumer werde deren Unterschiedlichkeit nicht gerecht 4.

Der zweite Kritikpunkt ist der fehlende Bestandsschutz beim Prosumeraufschlag. Anders als beim Einspeiseentgelt, das Bestandsanlagen über 30 Kilowatt für 20 Jahre verschont, gilt der Prosumeraufschlag ohne Übergangsfrist auch für bestehende Anlagen 6. Genau diese Asymmetrie ist es, die Besitzer kleiner Anlagen verunsichert, weil sie eine bereits getroffene Investitionsentscheidung nachträglich verteuert.

Der dritte Punkt betrifft die Wirkung auf den Ausbau. Der Bundesverband Solarwirtschaft warnt, die Maßnahmen hätten in der Summe das Potenzial, den dringend benötigten Ausbau der Solarenergie massiv auszubremsen 4. Der Verband verweist auf eine vom Bundeswirtschaftsministerium geförderte Studie der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, wonach Prosuming den Netzausbaubedarf sogar reduzieren könne, sofern Batteriespeicher netzdienlich eingesetzt werden 4. Auch Philipp Schröder vom Energieunternehmen 1Komma5Grad sieht in dem Aufschlag ein falsches Signal 4. Lion Hirth, Professor an der Hertie School, hält dynamische Netzentgelte für den systematisch überzeugenderen Ansatz gegenüber dem pauschalen Grundpreisaufschlag 4.

Die Bundesnetzagentur selbst hat sich bei den dynamischen Netzentgelten noch nicht festgelegt. Klaus Müller sagte bei einer Fachkonferenz, er setze auf Vereinfachung „und damit zu Lasten differenzierter Lösungen“ 5. Ob dynamische Netzentgelte kommen, soll von Studien abhängen: Wenn sie nichts brächten, sei die Behörde „auch lernfähig“ 5. Für Verbraucher in der Niederspannung plant die Behörde ohnehin zunächst nur die Weiterentwicklung der bestehenden zeitvariablen Netzentgelte 5.

Die zweite Baustelle: das Einspeiseentgelt

Der Prosumeraufschlag ist nicht die einzige Neuerung, die Besitzer größerer Anlagen trifft. Bisher sind Erzeugungsanlagen von Netzentgelten befreit. Das ändert sich mit AgNes: Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Bruttoleistung über 30 Kilowatt laut Marktstammdatenregister sollen ab 2029 ein Einspeiseentgelt zahlen 6. Ausgestaltet ist es als reiner Kapazitätspreis, im Mai nannte die Behörde eine Größenordnung von 4 bis 7 Euro pro Kilowatt und Jahr 6. Bei einer Anlage von 50 Kilowattpeak wären das bis zu 350 Euro pro Jahr 6.

Für die meisten privaten Dachanlagen ist diese Schwelle nicht relevant, weil sie unter 30 Kilowatt liegen. Für größere Dächer, Gewerbe und Mehrfamilienhäuser gehört das Einspeiseentgelt aber in die Wirtschaftlichkeitsrechnung. Wichtig ist der Unterschied beim Bestandsschutz: Beim Einspeiseentgelt bleiben Bestandsanlagen 20 Jahre verschont, beim Prosumeraufschlag nicht 6.

Was das mit der EEG-Novelle zu tun hat

Die Verunsicherung kleiner PV-Besitzer hat zwei Quellen, die zeitlich zusammenfallen. Parallel zur Netzentgeltreform hat das Bundeskabinett am 29. Juli 2026 die EEG-Novelle 2027 und ein Netzanschlusspaket beschlossen 3. Für kleine PV-Anlagen sind darin zwei Änderungen relevant. Erstens wird die Einspeiseleistung kleiner und mittlerer PV-Dachanlagen auf 50 Prozent begrenzt, um Mittagsspitzen zu vermeiden und den Speicherzubau anzureizen 3. Zweitens sollen kleine Anlagen unter 25 Kilowatt grundsätzlich nicht dauerhaft gefördert werden, sondern in den Markt entlassen werden, mit einem vierjährigen Direktvermarktungsbonus als Starthilfe 3.

Der Zusammenhang mit dem Prosumeraufschlag ist indirekt, aber real. Beide Maßnahmen treffen dieselbe Gruppe, die Betreiber kleiner Dachanlagen, und beide signalisieren denselben Kurswechsel: Eigenversorgung wird nicht mehr in erster Linie gefördert, sondern stärker an den Kosten und am Markt beteiligt. Wer heute eine Anlage plant, sollte deshalb beides zusammen betrachten, nicht isoliert.

Die Solarserver-Redaktion berichtet zudem von einem kurzfristigen Effekt: Handwerker hätten bis zum Jahresende viel zu tun, es kündige sich das nächste Nachfrage-Strohfeuer an 1. Die genaue Begründung liegt hinter der Bezahlschranke des Artikels. Nachvollziehbar ist ein solcher Vorzieheffekt aus den beschlossenen EEG-Änderungen, die neue Regeln für Anlagen in Aussicht stellen, die nach einem bestimmten Zeitpunkt in Betrieb gehen 3. Beim Prosumeraufschlag selbst gibt es einen solchen Stichtag dagegen nicht, weil er auch Bestandsanlagen trifft 6.

Was gesichert ist und was offen

Für eine nüchterne Einordnung lohnt die Trennung von gesicherten Fakten und offenen Punkten.

Gesichert ist der Verfahrensrahmen: Die Bundesnetzagentur hat das Verfahren AgNes am 12. Mai 2025 unter dem Geschäftszeichen GBK-25-01-1#3 eröffnet, den Festlegungsentwurf am 6. August 2026 veröffentlicht und zur Konsultation gestellt 2, 6. Stellungnahmen sind bis zum 18. September 2026 möglich, der Beschluss ist für Ende 2026 vorgesehen, die Bekanntgabe für den 1. Januar 2027, die Geltung ab dem 1. Januar 2029 6. Die StromNEV und die ARegV laufen zum 31. Dezember 2028 aus 2.

Offen ist der konkrete Inhalt. Es ist ein Entwurf, keine beschlossene Festlegung, und Änderungen im Konsultationsverfahren sind ausdrücklich möglich 6. Klaus Müller hat Gesprächsbereitschaft signalisiert, aber klargestellt, dass sich am Ziel der Reform nichts geändert habe 5. Eine konkrete Zusage zur Höhe des Aufschlags machte er nicht 5. Für Betreiber heißt das: Die Höhe von 70 bis 90 Prozent ist die Position des Entwurfs, nicht das Ergebnis.

Wer eine Entscheidung vorbereiten will, braucht deshalb keine Prognose, sondern drei beobachtbare Größen. Erstens die Festlegung Ende 2026, zweitens den Grundpreis des eigenen Verteilnetzbetreibers, drittens die Frage, ob die GGV-Sonderregelung, also die Abrechnung je Wohnung statt je Anlage, im Verfahren Bestand hat 6. An diesen drei Punkten entscheidet sich, wie stark der Aufschlag am Ende ausfällt.

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Entscheidungshilfe: Wann ist das sinnvoll?

Eher sinnvoll, wenn du den Prosumeraufschlag nicht nur als Nachricht lesen willst, sondern eine praktische Einordnung brauchst: Was ändert sich, wen betrifft es und welche nächsten Schritte sind realistisch?

Eher abwarten, wenn die Quellenlage noch dünn ist, wichtige technische Details fehlen oder der Nutzen nur aus Hersteller- oder Projektversprechen besteht. Dann ist Beobachten besser als vorschnelles Umstellen.

Worauf du achten solltest: konkrete Verfügbarkeit, nachvollziehbare Kosten, offene Einschränkungen, Sicherheits- oder Datenschutzfolgen und belastbare Quellen statt bloßer Ankündigungen.

Häufige Fragen

Was beantwortet dieser Beitrag zum Prosumeraufschlag ab 2029?

Er ordnet die genannten Quellen ein und übersetzt sie in Prüfpunkte für die eigene Entscheidung. Er ersetzt keine individuelle Planung, Beratung oder Wirtschaftlichkeitsrechnung.

Welche Angaben sollte ich vor einer Entscheidung selbst prüfen?

Entscheidend sind die eigenen Verbrauchs- und Nutzungsdaten, Kosten, technische Voraussetzungen und die aktuell geltenden Regeln. Die Quellen am Ende zeigen, welche Aussagen aus der Meldung stammen und wo die Grenzen der Einordnung liegen.

Sind die genannten Zahlen auf jeden Haushalt übertragbar?

Nein. Umfrage- und Marktwerte beschreiben Gruppen oder Zeitpunkte. Ob eine Maßnahme im Einzelfall passt, hängt von den konkreten Voraussetzungen vor Ort ab.

Grenzen der Einordnung

Die zitierten Daten beschreiben eine Erhebung beziehungsweise einen allgemeinen Markt- oder Regelungsstand. Sie ersetzen weder eine technische Prüfung noch eine individuelle Kostenrechnung. Änderungen bei Preisen, Förderung, Netzentgelten oder Vorgaben können das Ergebnis beeinflussen; daher sollten Leserinnen und Leser die Primärquellen vor einer konkreten Entscheidung erneut prüfen.

Prosumeraufschlag 2029 – Illustration 3

Weiterführende Artikel

Transparenzhinweis

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt und automatisiert auf Quellen, Fakten und Qualitätskriterien geprüft.

Quellen

[1] Solarserver, „Netzentgeltverordnung: Stimmungskiller für kleine PV“, Guido Bröer, 15. September 2026

[2] Bundesnetzagentur, „AgNes – Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom“, Fachthemen Netzentgelte

[3] Bundesregierung, „Kabinett beschließt EEG-Novelle und Netzpaket“, 29. Juli 2026

[4] Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK), „Prosumer-Aufschlag: Solarbranche rechnet mit bis zu 155 Euro Mehrkosten“, Julian Korb, 28. Mai 2026

[5] Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK), „Netzagenturchef über Prosumeraufschlag: ‚Mein Herz schlägt für Vereinfachung’“, Julian Korb, 10. September 2026

[6] metergrid, „AgNes 2029: Was die neue Netzentgeltsystematik für Mieterstrom, GGV und Photovoltaik bedeutet“, Stella Pudor, 20. August 2026

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