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Personalausweis und Fingerabdrücke: was die EU-Verordnung 2025/1208 bedeutet

Personalausweis und Fingerabdrücke: was die EU-Verordnung 2025/1208 bedeutet

Wer in Deutschland einen Personalausweis beantragt, muss zwei Fingerabdrücke abgeben. Das ist keine neue Forderung, sondern die abgesicherte Fortschreibung einer Pflicht, die seit dem 2. August 2021 gilt 1. Was sich im Sommer 2026 geändert hat, ist nicht die Pflicht selbst, sondern die deutsche Diskussion um sie: Die EU hat den vom Europäischen Gerichtshof beanstandeten Verfahrensfehler mit der Verordnung (EU) 2025/1208 vom 12. Juni 2025 korrigiert und die Fingerabdruckpflicht auf eine neue, tragfähige Rechtsgrundlage gestellt 2, 3. Die Verordnung gilt seit dem 10. Juli 2025 (Art. 16). Wer bisher auf ein Auslaufen der Pflicht gewartet hat, sollte diese Hoffnung begraben.

Der folgende Text fasst zusammen, was die Verordnung verlangt, welche Ausnahmen sie vorsieht, wer auf die biometrischen Daten zugreifen darf und welche praktischen Schritte bei der Beantragung anstehen. Wer eine konkrete Antwort auf eine konkrete Frage sucht, findet sie in den Abschnitten „Was gilt jetzt“ und „Ausnahmen und Sonderfälle“.

Kurzantwort
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Seit dem 10. Juli 2025 gilt EU-Verordnung 2025/1208 als neue Rechtsgrundlage für die seit 2021 in Deutschland bestehende Pflicht zur Speicherung zweier Fingerabdrücke im Personalausweis. Was erlaubt ist, wer die Daten lesen darf und welche Ausnahmen bleiben.

Was ändert sich für mich konkret?
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Wenn der bisherige Personalausweis noch gültig ist, ändert sich nichts. Er bleibt bis zum Ablaufdatum nutzbar. Erst bei einer Neubeantragung wegen Ablauf, Verlust, Beschädigung oder Namensänderung werden zwei Fingerabdrücke erfasst und auf dem Chip des neuen Dokuments gespeichert. Wer keinen neuen Ausweis beantragt, kommt mit der Pflicht nicht in Berührung.

Was sich geändert hat, ist die Sicherheit, mit der die Pflicht bestehen wird. Vor der neuen Verordnung stand die Regelung auf einer vom EuGH beanstandeten Grundlage. Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2025/1208 ist sie auf eine rechtsförmige Basis gestellt 2. Eine realistische Aussicht auf ein Auslaufen der Fingerabdruckpflicht besteht nach derzeitigem Stand nicht.

Hintergrund: warum die Pflicht wiederkehrte
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Im März 2024 erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die bis dahin geltende EU-Verordnung 2019/1157 für ungültig. Allerdings nicht, weil die Speicherung von Fingerabdrücken im Personalausweis materiell gegen die Grundrechte verstoßen hätte, sondern weil die EU die falsche Rechtsgrundlage gewählt hatte 4, 5. Der Gerichtshof hielt die alte Regelung deshalb übergangsweise in Kraft, längstens bis zum 31. Dezember 2026, damit eine Nachfolgeregelung die Lücke schließen kann.

Diese Nachfolgeregelung ist die Verordnung (EU) 2025/1208, die der Rat der Europäischen Union am 12. Juni 2025 beschlossen hat und die am 20. Juni 2025 im Amtsblatt der EU Reihe L veröffentlicht wurde 2. Sie ersetzt die alte Verordnung 2019/1157 und stellt die Pflicht zur Speicherung biometrischer Daten auf eine rechtsförmige Grundlage. Damit bleibt die Pflicht aus dem Jahr 2021 in Kraft, nur jetzt mit einer Verordnung, die der EuGH-Kritik standhält.

Wer mit dem Gedanken gespielt hat, den eigenen abgelaufenen Personalausweis weiterhin nicht zu verlängern, bis die Pflicht ausläuft, sollte diesen Plan nicht länger verfolgen. Die Frist läuft, die EU hat geliefert.

Ein zweiter Aspekt kommt hinzu: Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre nationalen Regelungen an die neuen Standards anzupassen. In Deutschland ist dies bereits durch die Änderung der Personalausweisverordnung (PAuswV) vom 30. Januar 2026 geschehen 6. Damit ist die nationale Umsetzung praktisch abgeschlossen, der Vollzug läuft.

neuer perso nur mit fingerabdrücken – Illustration 2

Was die Verordnung (EU) 2025/1208 konkret verlangt
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Artikel 3 der Verordnung legt die Sicherheitsstandards fest, die jeder Mitgliedstaat bei Personalausweisen einhalten muss 2:

  • Das Dokument wird im ID-1-Format ausgegeben (Scheckkartengröße) und enthält eine maschinenlesbare Zone.
  • Es trägt einen hochsicheren Chip. Auf diesem Chip werden das Gesichtsbild des Inhabers und zwei Fingerabdrücke in interoperablen, digitalen Formaten gespeichert.
  • Der Chip ist kontaktlos auslesbar und durch technische Mindeststandards gesichert.
  • Der Titel des Dokuments lautet „Personalausweis“ – in der Amtssprache des ausstellenden Staates sowie in mindestens einer weiteren Amtssprache der EU.
  • Auf der Vorderseite erscheint der zweistellige Ländercode im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen.

Diese Anforderungen entsprechen im Wesentlichen den Mindeststandards, die bereits seit 2021 in Deutschland gelten. Der sichtbare Ausweis trägt weiterhin kein gedrucktes Fingerabdruckbild; die Abdrücke sind ausschließlich auf dem Chip abgelegt.

In der Praxis werden bei der Antragstellung in der Regel die Zeigefinger beider Hände mit einem optischen Scanner erfasst. Sind diese Finger nicht nutzbar, etwa durch Verletzung oder Amputation, kann auf andere Finger ausgewichen werden. Die Verordnung lässt dem Personal der Ausweisbehörde einen Ermessensspielraum bei der Auswahl der zu erfassenden Finger, solange zwei Abdrücke gespeichert werden.

Ausnahmen und Sonderfälle
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Die Verordnung sieht drei Gruppen von Befreiungen vor 2:

  1. Kinder unter sechs Jahren sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken vollständig befreit.
  2. Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren können befreit werden, wenn der Mitgliedstaat dies vorsieht.
  3. Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch nicht möglich ist, sind befreit.

Für den dritten Fall gilt zusätzlich: Werden Fingerabdrücke nur vorübergehend nicht abgenommen (etwa wegen einer Verletzung), sieht die Verordnung einen Personalausweis mit einer Gültigkeit von höchstens zwölf Monaten vor. Das ist kein Dauerausweg aus der Fingerabdruckpflicht, sondern eine Übergangslösung.

Der vorläufige Personalausweis, der keinen Chip enthält und damit auch keine gespeicherten Fingerabdrücke, bleibt für dringende Fälle vorgesehen. Er ist höchstens drei Monate gültig und ersetzt keinen regulären Personalausweis.

Gültigkeitsdauer und Übergangsfristen
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Artikel 4 der Verordnung legt fest 2:

  • Personalausweise sind mindestens fünf und höchstens zehn Jahre gültig.
  • Für Minderjährige können die Mitgliedstaaten kürzere Fristen vorsehen.
  • Für Personen ab 70 Jahren darf die Gültigkeit mehr als zehn Jahre betragen.
  • Werden ausnahmsweise keine Fingerabdrücke gespeichert (siehe oben), gilt eine Gültigkeit von höchstens zwölf Monaten.

Die Übergangsregelung in Artikel 5 unterscheidet zwischen zwei Gruppen bestehender Ausweise:

  • Personalausweise, die den neuen Mindestsicherheitsstandards nicht entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit spätestens am 3. August 2031 2.
  • Personalausweise, die nicht einmal die Mindestsicherheitsstandards des Teils 2 des ICAO-Dokuments 9303 erfüllen oder keine funktionale maschinenlesbare Zone besitzen, verlieren ihre Gültigkeit bereits am 3. August 2026 2.

Wer also noch einen sehr alten Ausweis ohne funktionierende maschinenlesbare Zone besitzt, sollte dessen Ablaufdatum prüfen und gegebenenfalls einen neuen Ausweis beantragen.

Wer auf die Fingerabdrücke zugreifen darf
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Die Verordnung regelt den Zugriff auf biometrische Daten in Artikel 11 sehr genau 2:

  • Auf das gespeicherte Gesichtsbild dürfen ordnungsgemäß befugte Beschäftigte der zuständigen nationalen Behörden, Agenturen der EU und – unter bestimmten Bedingungen – private Stellen zugreifen, ausschließlich zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments oder der Identität des Inhabers.
  • Auf die beiden gespeicherten Fingerabdrücke dürfen ausschließlich ordnungsgemäß befugte Beschäftigte der zuständigen nationalen Behörden und Agenturen der EU zugreifen, ebenfalls nur zur Echtheits- und Identitätsprüfung.
  • Im deutschen Recht regeln § 20 PAuswG (auslesende Behörden) und § 25 PAuswG (Abruf aus dem Personalausweisregister) den Zugriff. Danach dürfen unter anderem Polizeivollzugsbehörden, Polizeibehörden des Bundes und der Länder, Zollfahndungs­dienst und Hauptzollämter, Steuerfahndungs­dienststellen der Länder, das Bundeskriminalamt, der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Abschirmdienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie die Personalausweis- und Meldebehörden bestimmte Daten aus dem Ausweis erheben oder verarbeiten 6. § 20 Abs. 4 PAuswG stellt ausdrücklich klar, dass Beförderungs­unternehmen biometrische Daten nicht auslesen dürfen.

Wichtig: Private Stellen wie Banken, Hotels oder Mobilfunkanbieter können die Fingerabdrücke nicht aus dem Chip auslesen. Auch bei der Nutzung der Online-Ausweisfunktion werden die Fingerabdrücke nicht an Diensteanbieter oder Behördenportale übermittelt.

Die Verordnung schafft ausdrücklich keine zentrale EU-Datenbank für biometrische Daten aus Personalausweisen 2. Das bedeutet: Wer heute einen neuen Personalausweis beantragt, dessen Fingerabdrücke werden dezentral auf dem Chip des Dokuments gespeichert. Eine zentrale Registrierung erfolgt nicht.

Speicherfristen und Löschung
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Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung legt fest, dass biometrische Daten, die für die Personalisierung des Ausweises erhoben werden, nicht länger als 90 Tage ab dem Datum der Ausstellung gespeichert werden dürfen 2. Nach Ablauf dieser Frist sind sie umgehend zu löschen oder zu vernichten. Im deutschen Recht gilt ergänzend § 26 Abs. 2 PAuswG, der eine spätestens mit Aushändigung des Ausweids beginnende Löschungspflicht vorsieht 6.

Die auf dem Chip gespeicherten Fingerabdrücke begleiten das Dokument für dessen gesamte Gültigkeitsdauer. Nach Ablauf der Gültigkeit verliert der Ausweis seine Funktion; eine zentrale Speicherung der Abdrücke erfolgt weiterhin nicht.

Wichtig zu wissen: Die Löschungspflicht gilt ausdrücklich nicht für die biometrischen Daten auf dem Chip des ausgegebenen Ausweises. Sie gilt für die Daten, die bei der Personalausweisbehörde und beim Ausweishersteller für die Produktion erhoben werden 2. Sobald der Ausweis produziert und ausgehändigt ist, werden diese Verarbeitungsdaten gelöscht; die Daten verbleiben ausschließlich auf dem Dokument selbst.

Wer den Ausweis verliert oder freiwillig abgibt, hat keine Möglichkeit, die auf dem Chip gespeicherten Fingerabdrücke nachträglich löschen zu lassen. Die einzige Möglichkeit, die Daten unbrauchbar zu machen, ist die physische Zerstörung des Chips, etwa durch starkes Knicken oder Aufschneiden. Eine reine Vernichtung des Kartenkörpers reicht nicht aus, weil der Chip bei einigen Entsorgungswegen erhalten bleibt.

Praktische Schritte bei der Beantragung
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Wer einen neuen Personalausweis beantragen will, muss mit folgenden Schritten rechnen:

  1. Termin bei der Personalausweisbehörde der Wohnsitzgemeinde vereinbaren. Die meisten Gemeinden verlangen eine Terminbuchung über das Online-Portal der Stadt oder Gemeinde. In Ballungsgebieten liegt die Wartezeit auf einen Termin aktuell zwischen wenigen Tagen und mehreren Wochen; in ländlichen Regionen ist häufig ein kurzfristiger Termin möglich.
  2. Personalausweis oder Reisepass zur Identifizierung mitbringen. Wer keinen gültigen Ausweis besitzt, muss andere Dokumente wie eine Meldebescheinigung, eine Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Personenstandsurkunde vorlegen.
  3. Biometrisches Passbild bereitstellen. Seit dem 1. Mai 2025 sind Passbilder nur noch digital zu erstellen und zu übermitteln, entweder durch einen registrierten Fotodienstleister oder direkt durch die Behörde 7. Die rechtliche Grundlage steht in § 9 PAuswG; die aktuellen Gebühren regelt § 1 PAuswGebV. Gedruckte Fotos werden seit diesem Datum nicht mehr angenommen. Damit soll Morphing, das digitale Verschmelzen mehrerer Gesichter auf einem Foto, verhindert werden.
  4. Zwei Fingerabdrücke abgeben. In der Regel werden die Zeigefinger beider Hände mit einem optischen Livescanner erfasst. Das dauert wenige Sekunden und hinterlässt keine Rückstände auf den Fingern.
  5. Online-Ausweisfunktion aktivieren. Standardmäßig ist die eID-Funktion aktiv; wer sie nicht nutzen will, kann sie bei der Beantragung deaktivieren lassen. Auch nach der Ausstellung lässt sich die Funktion nachträglich einschalten, dafür ist ein erneuter Behördenbesuch erforderlich.
  6. Aushändigung oder Versand abwarten. Je nach Behörde wird der fertige Ausweis vor Ort ausgehändigt, per Post zugestellt oder kann zu einem zweiten Termin abgeholt werden. Die Herstellung durch die Bundesdruckerei dauert in der Regel zwei bis vier Wochen.

Die Gebühr für einen Personalausweis für Personen ab 24 Jahren beträgt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 PAuswGebV 46 Euro, für Antragsteller unter 24 Jahren 27,60 Euro (Stand: letzte Änderung Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 31) 8. Für vorläufige Personalausweise und Ersatz-Personalausweise werden 10 Euro erhoben; Express-Ausweise oder Behörden-Aufschläge erhöhen den Betrag 8.

Wer den alten Ausweis abgeben muss, sollte ihn nicht vorher vernichten. Die Behörde zieht den alten Ausweis ein oder entwertet ihn durch Stempel und Lochung; eine eigenmächtige Vernichtung kann zu Komplikationen führen.

Warum die Pflicht politisch umstritten bleibt
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Die EuGH-Entscheidung aus 2024 hat die Pflicht nicht aus inhaltlichen Gründen gekippt, sondern wegen des falschen Verfahrenswegs. Die materiell-rechtliche Begründung des Gerichts zeigt aber auch, wo die Kritik ansetzt 4:

  • Fingerabdrücke begleiten einen Menschen ein Leben lang. Ein kompromittiertes Passwort lässt sich austauschen, ein kompromittierter Fingerabdruck nicht.
  • Biometrische Daten sind besonders sensible Daten. Ihre verpflichtende Erhebung beim Erwerb eines alltäglichen Dokuments normalisiert die biometrische Erfassung durch den Staat.
  • Deutsche Personalausweise waren bereits vor 2021 sehr fälschungssicher. Die Notwendigkeit der zusätzlichen biometrischen Daten ist daher nicht in jedem Fall offensichtlich.

Datenschutzorganisationen wie Digitalcourage lehnen die Pflicht weiterhin ab und verweisen auf das Argument, dass der Reisepass, in dem bereits seit 2007 Fingerabdrücke gespeichert werden, freiwillig ist, während der Personalausweis für die meisten Deutschen verpflichtend ist 3. Die Nachfolgeregelung ändert diese Kritik nicht; sie schließt lediglich die vom EuGH beanstandete Verfahrenslücke.

Die EU selbst begründet die Pflicht mit zwei Argumenten 2: Erstens ließen sich Personalausweise vor 2021 relativ leicht fälschen; gefälschte Ausweise gehörten zu den am häufigsten missbrauchten Dokumenten im Reiseverkehr innerhalb der EU. Zweitens habe die Speicherung biometrischer Daten die zuverlässigste Methode dargestellt, um die Identität des Inhabers zweifelsfrei festzustellen. Diese Begründung wird von Datenschützern mit dem Hinweis auf alternative Sicherheitsmerkmale und das bereits bestehende hohe Fälschungssicherheitsniveau deutscher Ausweise zurückgewiesen.

Was bei Verlust oder Beschädigung gilt
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Bei Verlust des Personalausweises ist umgehend eine Verlustanzeige bei der Personalausweisbehörde zu erstatten. Zusätzlich sollte die Online-Ausweisfunktion gesperrt werden, entweder über den Sperrnotruf 116 116 oder über die Personalausweisbehörde. Wer einen neuen Ausweis beantragt, muss erneut zwei Fingerabdrücke abgeben; die alten Abdrücke sind mit dem alten Ausweis untergegangen.

Bei Beschädigung des Chips, etwa durch Knicken oder starke Hitze, kann die Personalausweisbehörde den Defekt prüfen und gegebenenfalls einen Ersatz-Personalausweis ausstellen. Ein Ersatz-Personalausweis hat eine kürzere Gültigkeit und enthält ebenfalls zwei Fingerabdrücke, sofern keine Befreiung greift.

Bei Diebstahl ist zusätzlich zur Verlustanzeige eine Anzeige bei der örtlichen Polizei sinnvoll, weil der gestohlene Ausweis für Identitätstäuschungen missbraucht werden könnte. Die Sperrung der Online-Ausweisfunktion über den Sperrnotruf 116 116 ist rund um die Uhr kostenfrei möglich und sollte im Fall eines Diebstahls sofort erfolgen. Anschließend erfolgt die Neubeantragung eines Ausweises bei der Personalausweisbehörde des Wohnsitzes.

Wer dauerhaft keinen Personalausweis beantragen muss
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Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen und ihrer Meldepflicht in Deutschland unterliegen, sind nach § 1 Abs. 1 PAuswG nicht verpflichtet, zusätzlich einen Personalausweis zu besitzen 6. Wer den Reisepass als Ausweisdokument vorziehen kann, hat damit eine Alternative, wobei der Reisepass ebenfalls Fingerabdrücke speichert und höhere Gebühren verursacht.

Eine vollständige Befreiung von der biometrischen Erfassung gibt es nach der neuen Rechtslage nicht mehr. Wer weder Personalausweis noch Reisepass beantragen will, muss die Konsequenzen tragen: In Deutschland gilt eine Ausweispflicht für Personen ab 16 Jahren, die ihrer Meldepflicht unterliegen oder sich überwiegend in Deutschland aufhalten.

Datenschutzrechtliche Beschwerdemöglichkeiten
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Wer eine Beschwerde über die Verarbeitung der eigenen biometrischen Daten einlegen will, kann sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde des Landes wenden. Auf EU-Ebene ist der Europäische Datenschutzbeauftragte für die Stellen der EU zuständig. Die nationale Datenschutzbehörde prüft, ob die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung der Daten den Anforderungen der DSGVO und des PAuswG entspricht.

Beschwerden sind formlos möglich, am einfachsten schriftlich per E-Mail oder über die Online-Beschwerdeformulare der Landesdatenschutzbehörden. Die Behörde prüft den Sachverhalt und antwortet innerhalb von drei Monaten. Bei festgestellten Verstößen kann sie eine korrigierende Anordnung gegenüber der ausstellenden Behörde treffen.

neuer perso nur mit fingerabdrücken – Illustration 3

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Grenzen der Einordnung
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Die zitierten Daten beschreiben eine Erhebung beziehungsweise einen allgemeinen Markt- oder Regelungsstand. Sie ersetzen weder eine technische Prüfung noch eine individuelle Kostenrechnung. Änderungen bei Preisen, Förderung, Netzentgelten oder Vorgaben können das Ergebnis beeinflussen; daher sollten Leserinnen und Leser die Primärquellen vor einer konkreten Entscheidung erneut prüfen.

Transparenzhinweis
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Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt und automatisiert auf Quellen, Fakten und Qualitätskriterien geprüft.

Quellen
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[1] Wikipedia: Personalausweis (Deutschland) – Geschichte und Pflicht zur Speicherung zweier Fingerabdrücke seit 2. August 2021. https://de.wikipedia.org/wiki/Personalausweis_(Deutschland)

[2] Verordnung (EU) 2025/1208 des Rates vom 12. Juni 2025 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, Amtsblatt der Europäischen Union L 2025/1208 vom 20. Juni 2025. https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/1208/oj

[3] Digitalcourage: Neuer Perso nur mit Fingerabdrücken, veröffentlicht am 17. Juli 2026. https://digitalcourage.de/blog/2026/neuer-perso-nur-mit-fingerabdruecken

[4] ITMR Legal: Fingerabdruck im Personalausweis: Pflicht oder verweigerbar? Urteilsbesprechung zum EuGH-Urteil C-61/22 vom 21.03.2024, Rechtsstand 1. September 2026. https://itmr-legal.de/blog/eugh-fingerabdruck-ausweis

[5] SFM Kanzlei: EuGH bestätigt Fingerabdruck-Pflicht im Personalausweis, 14. August 2025. https://sfm-kanzlei.de/blog/2025/08/eugh-bestaetigt-fingerabdruck-pflicht-im-personalausweis/

[6] Personalausweisverordnung (PAuswV), Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.1.2026 I Nr. 31. https://www.gesetze-im-internet.de/pauswv/BJNR146000010.html

[7] Personalausweisgesetz (PAuswG) § 9 Abs. 3: digitale Übermittlung des Lichtbilds. https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/__9.html

[8] Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung (PAuswGebV), § 1 Gebühren für Ausweise, Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 31. https://www.gesetze-im-internet.de/pauswgebv/__1.html

[9] Personalausweisportal des Bundesministeriums des Innern: Gebühren und Gültigkeit. https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA/DE/buergerinnen-und-buerger/der-personalausweis/der-personalausweis-node.html

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